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   BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94   

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BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94 (https://dejure.org/1995,34758)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 6 RKa 41/94 (https://dejure.org/1995,34758)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 6 RKa 41/94 (https://dejure.org/1995,34758)
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  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Der 14a-Senat des BSG hat mit Urteil vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 & 106 Nr. 19) entschieden, daß der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Kassenzahnarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekannt gegeben werden muß.

    Allerdings können sich SG und LSG für ihre Auffassung auf eine die Entscheidung nicht tragende Passage im Urteil des 14a-Senats vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 5 106 Nr. 19 S 112) stützen, in der ausgeführt wird, der Einwand, die Krankenkasse könne die Ausschlußfrist nicht wahren, sei wegen der längeren Dauer der Ausschlußfrist hinzunehmen.

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Der zwischenzeitlich für das Vertragszahnarztrecht zuständig gewesene Via-Senat des BSG hat mit Urteil vom 8. Dezember 1993 (BSGE 73, 244, 248 = SozR 23-1500 @88 Nr. 1) ausgesprochen, daß die Krankenkasse gegenüber den Prüfgremien einen Rechtsanspruch auf Erlaß eines Prüfbescheides hat, den sie ggf mit der Untätigkeitsklage durchsetzen kann.

    Der 14a-Senat des BSG hat bereits im Urteil vom 8. Dezember 1993 (BSGE 73, 244, 248 = SozR 3-1500 @88 Nr. 1 S 6) auf den Zusammenhang zwischen der seiner Auffassung nach auch zu Lasten der Krankenkassen laufenden Ausschlußfrist und dem Recht der Krankenkassen hingewiesen, durch die Erhebung einer Untä- Krankenkassen.

  • BSG, 27.01.1972 - 4 RJ 109/71

    Ausschlussfrist - Geschäftsunfähigkeit - Fristlaufhemmung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Dieselbe Auffassung wird für sozialrechtliche Ausschlußfristen vertreten (BSGE 34, 22, 24 = SozR Nr. 12 zu 5 44 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz , mN), wie sie gegenwärtig etwa in E 111 SGB X normiert sind (ng Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, 5 111, Anm 3.3).

    i 1972 (BSGE 34, 22, 24 = SozR Nr. 12 zu 5 44 ArVNG) hat der 4. Senat entschieden, daß die Ausschlußfrist des Art. 2 & 44 Satz 4 ArVNG gegenüber einem geschäftsunfähigen Versicherten nicht ablaufen konnte (5 206 BGB).

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 @106 Nr. 24) die.
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Das ergibt sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, wie sie für den ärztlichen Bereich getroffen worden ist (vgl Senatsurteil vom 8. April 1992 - BSGE 70, 246, 250 = SozR 3-2500 @106 Nr. 10), mittelbar aus der Änderungsvereinbarung zum EKV-Z vom 19. Mai 1989, die die paritätische Besetzung nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1989 vorschreibt.
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92

    Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Ob das geboten ist, läßt sich nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Elnzelvorschriften entscheiden (BGHZ 73, 99, 101; BGH NJW 1993, 1585 ff).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Wertungsmäßig vergleichbare Erwägungen liegen dem Urteil des 3. Senats vom 8. März 1990 (BSGE 66, 246 = SozR 3-1300 & 111 Nr. 2) zugrunde, in dem der Ausschlußfristtatbestand des 5 111 Satz 1 SGB X einschränkend dahin ausgelegt worden ist, daß die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs erst beginnt, wenn der ersatzberechtigte Leistungsträger seinen schon früher begründeten Anspruch tatsächlich durchsetzen kann.
  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Vor Inkrafttreten dieser Regelungen hat das BSG die verjährungsrechtlichen Bestimmungen im BGB einschließlich der Regelungen über Hemmung und Unterbre-' chung auf sozialrechtliche Ansprüche analog angewandt (ng BSGE 38, 224, 225 = SozR 2200 EUR 29 Nr. 2 und BSGE 39, 223, 230 = SozR 2200 5 172 Nr. 2, jeweils zu 5 29 RVO aF).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    Ob das geboten ist, läßt sich nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Elnzelvorschriften entscheiden (BGHZ 73, 99, 101; BGH NJW 1993, 1585 ff).
  • BSG, 28.11.1973 - 4 RJ 159/72

    Beginn des Anspruchs auf Rentenzahlung wenn der Antrag später als drei Monate

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94
    28. November 1973 (BSGE 36, 267 ff = SozR Nr. 12 zu EUR 1290 Reichsversicherungsordnung ) ausgesprochen, daß bei Geschäftsunfähigkeit eines Versicherten die Antragsfrist des & 1290 Abs. 2 der RVO, die als echte Ausschlußfrist ausgestaltet war, gehemmt gewesen ist.
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